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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 12 U 845/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 a.F.
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Wurde das Berufungsrecht durch das 1. JuMoG mit Wirkung vom 1. September 1004 dahin geändert, dass es für den Beginn der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung auf dne Ablauf der Berufungserwiderungsfrist ankommt, nicht mehr auf die Zustellung der Berufungsbegründung, dann ist die spätere Fristbestimmung, die dem Kläger günstiger ist, anzuwenden, auch wenn die Zustellung der Hauptberufung unter der Geltung des alten Rechts erfolgt, aber die Frist nach neuem Recht bei Einlegung der Anschlussberufung noch nicht abgelaufen war.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 845/04

Verkündet am 20.06.2005,

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Werkvertrag u.a.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das genannte Urteil, nur soweit darin die Klage abgewiesen wurde, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird insoweit weiterhin verurteilt, an den Kläger 238,65 Euro zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.

Die weiter gehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

III. Wegen der Kosten des Verfahrens in erster Instanz bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts in Ziffer 5 seiner Entscheidungsformel. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte drei Viertel, der Kläger ein Viertel zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte betreibt eine Autowerkstatt; der Kläger gab sein Fahrzeug dort zur Reparatur und anschließend zur Untersuchung weiterer Mängel. Die Parteien streiten mit Klage und Hilfswiderklage um Werklohnforderungen, ein Unternehmerpfandrecht und Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund der Verletzung werkvertrag-licher Pflichten durch den Unternehmer im Rahmen der Autoreparatur. Der Kläger hat die Herausgabe seines Pkws durch die Beklagte begehrt; insoweit ist der Rechtsstreit inzwischen in der Hauptsache durch Auslösung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 466,75 DM = 238,65 Euro, deren Rückzahlung anschließend im Rahmen einer Klageänderung im Berufungsverfahren begehrt wird, erledigt. Der Kläger hat weiterhin die Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Reparaturarbeiten und deren Sekundärfolgen begehrt. Mit der Widerklage hat die Beklagte Werklohnan-sprüche geltend gemacht.

Dem liegt folgendes zugrunde:

Anfang 2001 brachte der Kläger seinen Pkw Opel Astra Caravan, Baujahr 1995, bei einem Kilometerstand von 116.748, bei der Beklagten zur Reparatur mit dem Auftrag: "keine Kompression auf 4. Zylinder, Zylinder ausleuchten, Schadensbefund festlegen, beheben." Am 2. Februar 2001 stellte die Beklagte folgendes in Rechnung: "Zylinderkopf gereinigt, Zylinderkopf geplant, Ventilsitze in Form gefräst, Ventilführungen erneuert, Einlassventile glasbestrahlt und geschliffen, Zylinder ausgeleuchtet, Druckverlusttest durchgeführt, Zylinderkopf a + e zerlegt, zusammengebaut, Ventile geschliffen usw." Am 16. März 2001 brachte der Kläger das Fahrzeug erneut zur Beklagten und rügte Mängel der vorherigen Werkleistungen. Die Beklagte zerlegte daraufhin den Motor, wofür sie 466,75 DM = 238,65 Euro forderte. Unter dem 26. und 30. März 2001 verweigerte die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger, solange dieser nicht die verlangten 466,75 DM = 238,65 Euro zahle. Der Kläger hält diese Forderung für nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat behauptet, schon am 8. März 2001 habe er Mängel gerügt, insbesondere hohen Ölverbrauch. Am 16. März 2001 habe ihm die Beklagte zugesagt, die Mängel kostenfrei zu beseitigen, weil es um die Folgen einer fehlerhaften Reparatur gehe. Insbesondere sei der Befund nicht genau genug erhoben worden, so dass von der Beklagten erkennbare fortwirkende Mängel übersehen worden seien, die zur anschließenden Totalbeschädigung des Motors geführt hätten. Zudem habe das Fahrzeug in der Standzeit bei der Beklagten Lack- und Karosserieschäden erlitten, deren Beseitigung Kosten von 1.800 DM erforderten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Pkw samt Motor in verkehrssicherem und betriebsbereitem Zustand an ihn herauszugeben, und 1.800 DM nebst Verzugszinsen als Reparatur-kostenvorschuss für die Lack- und Blechschäden an ihn zu zahlen, hilfsweise den unreparierten Pkw samt ausgebauter Teile herauszugeben und 3.500 DM nebst Zinsen an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat den Herausgabeanspruch bezüglich des unreparierten Fahrzeugs nebst zerlegtem Motor gegen Zahlung von 466,75 DM "anerkannt" und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Mit der Hilfswiderklage hat sie die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 466,75 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat behauptet, die erste Reparatur sei mangelfrei erfolgt. Der Auftrag sei auf die genannten Arbeiten begrenzt gewesen. Weitere Untersuchungen und Arbeiten am Motor habe sie nicht geschuldet. Andernfalls wären Kosten von 3.852,36 DM für die dann erforderliche Motorreparatur entstanden. Die Mängelrüge durch die Ehefrau des Klägers mit dem Hinweis, dass der Motor klappere und der Ölverbrauch erhöht sei, sei erst am 16. März 2001 bei einem Kilometerstand von 123.691 erfolgt. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Kompression in Ordnung gewesen, aber der Ölverbrauch erhöht gewesen sei. Die Zündkerzen an den Zylindern 3 und 4 seien verrußt gewesen. Da auf fehlerhafte Ventilführungen geschlossen worden sei, habe sie dem Kläger für diesen Fall eine kostenlose Reparatur zugesagt. Die Überprüfung habe aber nach dem Ausbau des Zylinderkopfes ergeben, dass die Ventilführungen mangelfrei gewesen seien, jedoch die Kolbenringe festgesessen hätten und die Lagerschalen defekt gewesen seien. Das sei vorher nicht zu erkennen gewesen. Der Schaden sei allein auf eine fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, insbesondere Fahren mit zu wenig Motoröl, zurückzuführen. Dazu habe sie Kostenvoranschläge erstellt. Der Kläger habe aber keinen Reparaturauftrag erteilt, sondern zu Unrecht Gewährleistung geltend gemacht. Für die Überprüfung seien 466,75 DM in Rechnung gestellt worden, deren Zahlung der Kläger zu Unrecht verweigert habe. Lack- und Blechschäden am Fahrzeug des Klägers seien vorher vorhanden gewesen. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei verjährt.

Der Kläger hat die Abweisung der Hilfswiderklage beantragt und das darauf bezogene Vorbringen der Beklagten bestritten.

Das Landgericht hat Sachverständigen- und Zeugenbeweis erhoben. Daraufhin hat es die Beklagte durch Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Mai 2004 verurteilt, an den Kläger das Fahrzeug in unrepariertem Zustand nebst ausgebauten Teilen herauszugeben sowie 1.025,41 Euro nebst Zinsen wegen der Kosten der Motorreparatur sowie weiteren 920,33 Euro nebst Zinsen wegen der Blech- und Lackschäden zu zahlen. Die weiter gehende Klage und die Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Mängelbeseitigung bestehe nach fruchtlosem Fristablauf nicht mehr; hinsichtlich der Mangelfolgeschäden sei nur noch Schadensersatz zu leisten. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage insoweit begründet, die Hilfswiderklage sei hingegen unbegründet. Verjährung des Zahlungsanspruchs sei nicht eingetreten. Dem Grunde nach seien die Forderungen des Klägers gerechtfertigt, weil eine mangelhafte Reparatur durch die Beklagte erfolgt sei. Die Zeugen S...... und Z... hätten bestätigt, dass die Ehefrau des Klägers bereits nach einer Woche Mängel gerügt hätten. Aus der zeitlichen Nähe zur Reparatur ergebe sich ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Mangel der Reparatur die Ursache für Folgeschäden am Motor gewesen sei. Diese Ansicht habe letztlich auch der Geschäftsführer der Beklagten geteilt, indem er geäußert habe, es könne vielleicht ein Fehler beim Einbau der Ventilschaftdichtungen erfolgt sein. Nach dem Sachverständigengutachten seien solche Arbeiten im Allgemeinen fehlerträchtig; ob das auch im konkreten Fall anzunehmen sei, könne nicht mehr genau festgestellt werden, weil die Dichtungen bei der Zerlegung des Motors zerstört worden seien. Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis für einen Reparaturmangel nicht erschüttert und nicht bewiesen, dass sie dies nicht verschuldet habe. Daher hafte sie für die Folgen. Abzüglich einer Wertverbesserung seien dem Kläger Reparaturkosten von 1.025,41 Euro zuzubilligen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Unternehmerpfandrecht der Beklagten bestehe nicht. Diese habe auch keinen Anspruch auf Bezahlung der Kosten für die Fehlersuche. Hingegen hafte sie nach unberechtigter Geltendmachung eines Pfandrechts auch für Beschädigungen am Fahrzeug durch Dritte. Der Eintritt der Schäden erst nach der Zurückbehaltung des Fahrzeugs sei durch den Sachverständigen anhand von Lichtbildern bestätigt worden. Dieser habe auch die Schadenshöhe bestätigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie erstrebt die Klageabweisung im Ganzen und - nach Halbierung der Gegenforderung - die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 114,18 Euro auf ihre Hilfswiderklage; wegen der genauen Fassung des Antrags wird auf Bl. 383 GA Bezug genommen. Die Beklagte bemängelt das Fehlen einer genauen rechtlichen Begründung des Herausgabeanspruchs. Sie unterstreicht die Ver-jährungseinrede und beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Gericht habe zu Unrecht einen Anscheinsbeweis angenommen. Die Annahme des Sachverständigen, es fehle eine Dichtigkeitsprüfung, die andernfalls eine Zerlegung des Zylinderkopfes entbehrlich gemacht hätte, treffe nicht zu. Das Landgericht habe zudem die Ausführungen des Sachverständigen falsch bewertet. Es habe den angeblich dem Kläger entstandenen Schaden unrichtig bemessen. Die Gegenforderung sei gerechtfertigt, aber vorsorglich mit Blick auf eine Bemerkung des Sachverständigen halbiert worden. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug unter Verweigerung der Zahlung der Rechnung über 466,75 DM einfach bei ihr habe stehen lassen, hafte sie nicht für die Schäden am Fahrzeug, die durch Dritte verursacht worden seien.

Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 20. August 2004 zugestellt (Bl. 399 GA). Er hat mit einem am 10. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz erwidert und Anschlussberufung eingelegt, mit der er - unter Neuformulierung des erstrebten Tenors im Ganzen - die weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.899,32 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Anschlussberufung erstrebt; wegen der genauen Formulierung des Antrags wird auf Bl. 421 GA verweisen. Er macht damit weitere Kosten der Motorreparatur und - der Sache nach - Rückzahlung der geleisteten 238,65 Euro (466,75 DM) geltend. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger nämlich an die Beklagte diese Summe gezahlt und dadurch die Herausgabe des unreparierten Fahrzeugs nebst den ausgebauten Teilen erlangt. Insoweit haben die Parteien die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt.

Die Beklagte ist der Anschlussberufung entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat - der Sache nach im Rahmen einer Klageänderung wegen neuer Umstände - zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Motorreparaturkosten nicht begründet. Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Anscheinsbeweis" angenommen, der hier nicht vorliegt, weil es an einem typischen Verlauf fehlt, welcher nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Schadensursache schließen lässt. Ein non liquet zum Reparaturmangel liegt gleichwohl nicht vor, weil der Sachverständige in seinem überarbeiteten Gutachten (Bl. 263 ff. GA) einen Reparaturmangel festgestellt hat (s.a. Bl. 317 a.E.). Gegen die hierauf gestützte Feststellung des Landgerichts sind durchgreifende Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Ergebnis nicht anzumelden; die Beanstandungen der Beklagten gehen fehl. Die zeitliche Nähe der nachfolgenden Beanstandungen kann zwar nicht als direkter Beweis oder Anscheinsbeweis, wohl aber als ein Indiz bewertet werden. Da ein Altersverschleiß als Ursache ausgeschlossen wurde, ist ein Reparaturmangel deshalb bei Gesamtwürdigung des genannten Indizes und der vom Sachverständigen genannten technischen Aspekte positiv feststellbar. Die Beklagte hat alsdann die Folgekosten zu tragen. Deren Bemessung hat das sachverständig beratene Landgericht in einer nach §§ 287, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen.

Den Schaden an Lack und Karosserie des Klägerfahrzeugs in der Standzeit hat die Beklagte zu vertreten, weil sie als vertragliche Nebenpflicht - erst recht - auch dann, wenn das von ihr reklamierte Unternehmerpfandrecht nicht bestand, die sichere Aufbewahrung und das Vermeiden von Beschädigungen schuldete. Die Verletzung dieser Pflicht ist in der Beweisaufnahme, namentlich mit dem Foto in Bl. 137 GA, hin-reichend belegt. Gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insoweit keine Bedenken im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verschulden in der Sphäre der Beklagten ist zu bejahen, weil sich der Schaden auf ihrem abgegrenzten Grundstück ereignet hat. Der Schadensumfang wurde gemäß § 287 ZPO fehlerfrei bestimmt. Der Sachverständige hat - bei Fremdreparatur - einen Schadensumfang von 1.800 DM angenommen; dem ist das Landgericht gefolgt. Dagegen ist hier nichts zu erinnern.

Wegen der Einrede der Verjährung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

2. a) Das Anschlussrechtsmittel des Klägers ist zulässig (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.d.F. des 1. JuMoG). Das Gesetz wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vor Ablauf der Frist für die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. dahin geändert, dass es für den Fristbeginn nunmehr an den Ablauf der Berufungserwiderungsfrist anknüpft, nicht mehr an die Zustellung der Berufungsbegründung. Dieses Änderungsgesetz ist am 1. September 2004 in Kraft getreten (Art. 14 des 1. JuMoG), ohne dass eine besondere Übergangsregelung für bereits schwebende Verfahren geschaffen wurde. Dann ist aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, dass die prozessuale Fristbestimmung, die dem Kläger günstiger ist, ab Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet. Nach allgemeinen Regeln gilt nämlich das Prozessrecht in der aktuellen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes. Eine Art von Rückwirkungsverbot besteht insoweit nicht.

b) Die Anschlussberufung ist im Wesentlichen unbegründet, weil sie die Motorreparaturkosten ohne sachliche Notwendigkeit durch Addition von Rechnungen und Kostenvoranschlägen vermehrt. Begründet ist die Anschlussberufung nur, soweit damit - der Sache nach im Rahmen einer als sachdienlich einzustufenden Klageänderung - ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der zu Unrecht zur "Auslösung" des Pkws gezahlten 466,74 DM geltend gemacht wird. Diese Untersuchungskosten sind von der Beklagten in Rechnung gestellt worden, obwohl kein Werkauftrag zugrunde lag. Sollte eine Überprüfung erfolgen, die aber "nichts kosten" durfte, dann war die Beklagte nicht dazu berechtigt, die Zerlegung und Untersuchung des beschädigten Motors in Rechnung zu stellen. Insoweit entfiel auch ein Zurückbehaltungs- oder Werkunternehmerpfandrecht. Die Beklagte durfte die Herausgabe des Fahrzeugs nicht von der Zahlung der genannten Summe abhängig machen. Deren Zahlung erfolgte mithin ohne Rechtsgrund.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.959,24 Euro festgesetzt (2.059,92 Euro für die Berufung, 1.899,32 Euro für die Anschlussberufung). Die übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Herausgabeanspruchs fällt im Ergebnis mangels eigenständigen Fahrzeugswertes des beschädigten und zerlegten Pkws nicht ins Gewicht; sie wird der Sache nach durch die Klageerweiterung mit der Anschlussberufung hinsichtlich der "Ablösesumme" ersetzt. Auch das "Anerkenntnis" der Beklagten, die Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung von 238,65 Euro zu schulden, geht ins Leere, weil damit ihr Rechtsstandpunkt nicht geändert wurde.

Ende der Entscheidung

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